Bottner Consulting

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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Zahlungs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Bottner Consulting, im Folgenden auch „BC“ genannt, sind ausschließlich nachstehende Bedingungen maßgebend, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung durch BC nicht erfolgt. Abweichungen von diesen Bedingungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von BC schriftlich per Briefpost oder E-Mail bestätigt werden.

2. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich BC ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von BC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, BC auf Verlangen zurückzugeben.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von BC – auch in Anzeigen, Prospekten und sonstigen Unterlagen – sind für BC freibleibend. Muster, Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen beinhalten nur eine nähere Bezeichnung der Vertragsgegenstände und Vertragsleistungen und begründen keine Zusicherungen, es sei denn, die Zusicherung wird ausdrücklich als solche mit BC vereinbart.

2. Verträge über die Lieferung von Produkten und Leistungen der BC kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch BC zustande. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Waren- und Leistungsrechnung.

3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines mit BC abgeschlossenen Vertrages sind nur gültig, wenn BC dies schriftlich bestätigt.

§ 3 Lieferbedingungen, Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, die rechtzeitige Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen des Kunden, die Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung, sowie die Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Fristen verlängern sich angemessen, mindestens um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten in Rückstand ist.

2. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen, Hindernissen, die BC nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von BC und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt BC dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von BC die Erklärung verlangen, ob BC vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern werde. Erklärt sich BC nicht unverzüglich darüber, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

3. Kommt BC in Verzug, kann der Kunde- sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,25 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert worden ist.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer BC gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von BC zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von BC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. BC ist zu Teillieferungen und Stellung entsprechender Teilrechnungen berechtigt.

7. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, ist BC berechtigt, dem Kunden pauschal für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen, Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Einlagerung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Mit Annahmeverzug wird die Forderung von BC sofort fällig.

§ 4 Technische Änderungen

Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behält sich BC vor.

§ 5 Preise

1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. An Preise in Angeboten hält sich BC 7 Tage ab Datum der Angebotsabgabe gebunden.

2. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisen, es sei denn, es liegt von BC schriftlich ein anderes festes Preisangebot vor. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bestätigte Festpreise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und in dieser Zeit die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise steigen. BC ist in diesem Fall berechtigt, die Preise angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.

4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ausschließlich in normaler Verpackung, ohne Verladung, Transport und Versicherung.

§ 6 Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Anzeige der Versandbereitschaft, auf den Kunden über.

2. Versandweg und –mittel erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart, nach Wahl von BC. Der Versand erfolgt stets unversichert. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert BC die Ware, soweit möglich.

3. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat verzögert, so geht die Gefahr auf den Kunden über. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Transportschäden oder Mängel aufweisen, von dem Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. Bei Transportschäden muss vor Abnahme des Gutes der Schaden durch den Frachtführer bestätigt werden.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Skontoregelungen sind getrennt zu vereinbaren.

2. Leistet der Kunde die fälligen Zahlungen nicht rechtzeitig, ist BC unter Vorbehalt sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BC eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

3. Alle Zahlungen haben auf die in den Rechnungen genannten Konten der BC zu erfolgen. Schecks und diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere nur bei besonderer Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem BC über den Gegenwert verfügen kann. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Forderungen von BC werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen. Im letzteren Fall ist BC berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Etwaige festgelegte Kreditlinien sind stets frei widerruflich.

4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge durch den Kunden gefährdet ist wegen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere wegen verschlechterten Vermögensverhältnissen, kann BC die ihr obliegende Leistung verweigern, es sei denn, der Kunde leistet die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme oder leistet für die Auftragssumme eine angemessene Sicherheit. BC ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der er Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die gesamte Auftragssumme bewirkt oder Sicherheit für die gesamte Auftragssumme leistet. Die angemessene Frist beträgt 2 Wochen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist BC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

§ 8 Sachmängel

1. Die Leistungen von BC sind nach Wahl von BC unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BC und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber BC unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist BC berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist BC Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß § 11 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen BC gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner vorstehende Ziffer 8 entsprechend.

10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 11 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen BC und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist BC verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von BC erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen, gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet BC gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 8 Ziff. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) BC wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies BC nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von BC zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 11 (sonstige Schadenersatzansprüche).
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von BC bestehen nur, soweit der Kunde BC über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und BC alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von BC nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von BC gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im übrigen die Bestimmungen des § 8 Ziff. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen BC und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass BC die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von BC erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht BC das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will BC von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat BC dies unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunden nach diesem § 11 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 8 Ziff. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die BC aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von BC.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BC zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleibt BC vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums die Rechte aus dem zugrundliegenden Vertrag.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch BC gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch BC schriftlich erklärt wird.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt BC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen BC und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. BC nimmt die Abtretung an. BC ermächtigt den Kunden widerruflich, die an BC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Befugnis von BC, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich BC, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung nicht zu widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, verpflichtet sich der Kunde hiermit unwiderruflich, BC auf erstes Anfordern alle Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen, die BC zur Geltendmachung dieser Rechte benötigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf erstes Anfordern jederzeit vollständig Auskunft über den Verbleib der von BCgelieferten Vorbehaltsware zu erteilen. Hat der Kunde diese Ware veräußert oder ist sie, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nicht mehr in seinem Besitz, erteilt der Kunde BC hierüber Auskunft, insbesondere über die ihm insoweit zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber Dritten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Dritten die Abtretung mitzuteilen und diesen zur unmittelbaren Zahlung an BC zu veranlassen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für BC vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für BC. Werden die gelieferten Waren mit anderen, BC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, BC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für BC.

7. Der Kunde darf die gelieferte Ware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde BC unverzüglich davon zu benachrichtigen und BC alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von BC erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist vom Kunden auf das Eigentum von BC hinzuweisen.

8. BC verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, diese um mehr als 20 % übersteigt.

§ 13 Datenschutz

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass BC die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnen kundenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen und sämtlicher zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Sömmerda, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit BC geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von BC.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine Regel treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.